Es handelt sich bei den hier beigefügten Dokumente um Hinweise, welche an Organe der Studierendenschaft gerichtet sind. Es liegt entsprechend keine Bindungswirkung vor.
Mit diesen Hinweisen handelt der Ältestenrat entsprechend der ihm in §21 1 (Begriffbestimmung und Zuständigkeit) (Satzung der Studierendenschaft) betrauten Aufgabe der Beratung über die ordnungsgemäße Durchführung der Parlamentssitzungen.
Hinweise des 69. Ältestenrates